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Aufnahme in die Grundschule nach Wegfall der Grundschulbezirke

Nach dem Wegfall der Schulbezirke für Grundschulen bzw. der Schuleinzugsbereiche für die weiterführenden Schulen spätestens ab dem 01.08.2008 verbleibt den Schulträgern als Steuerungsinstrument für das Schulaufnahmeverfahren nur noch § 46 Schulgesetz. Danach können die Schulträger für die Aufnahmeentscheidung der Schulleitungen einen allgemeinen Rahmen festlegen. Im Zusammenhang mit der Auslegung dieser Vorschrift hatte die Stadt Lippstadt einige Fragen an das Schulministerium gerichtet. Da die Beantwortung dieser Fragen durch das Schulministerium von allgemeinem Interesse ist, sind die Fragen und Antworten nachfolgend wiedergegeben:

„A. Gemeinsam für alle Schulformen

Frage 1:

Kann der Schulträger neben der Anzahl der Parallelklassen auch eine Höchstaufnahmezahl vorschreiben und als Grundlage dafür den Klassenfrequenzrichtwert und/oder den Klassenfrequenzhöchstwert heranziehen?

Antwort zu Frage 1

Eine schulträgerseitige Begrenzung der Klassengröße innerhalb des Rahmens der Klassenbildungswerte gemäß § 6 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG ist unzulässig. Die Bandbreiten der Klassenbildungswerte müssen - erforderlichenfalls - bis zu den Klassenfrequenzhöchstwerten ausgeschöpft werden. Diese Rechtsauffassung ist das Ergebnis einer Auslegung, die vor allem dem Sinn und Zweck der Festsetzung von Klassenbildungswerten (Klassenfrequenzrichtwerte, Klassenfrequenzhöchstwerte, Klassenfrequenzmindestwerte sowie Bandbreiten) durch § 6 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG Rechnung trägt. Das Land trägt die zu den Schulkosten zählenden Personalausgaben für Lehrer an öffentlichen Schulen, deren Träger das Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband ist. Den Schulträgern bleibt daher in diesem Bereich kein Ge-staltungsspielraum.

Frage 2:

Kann der Schulträger bei Schulen, die erkennbar zwischen der 2- und 3-Zügigkeit bzw. der 3- und 4-Zügigkeit schwanken, für einen mittelfristigen Zeitraum auch eine 2,5-Zügigkeit bzw. 3,5-Zügigkeit festschreiben mit der Folge, dass jahrgangsweise wechselnd 2 bzw. 3 Eingangsklassen oder 3 bzw. 4 Eingangsklassen aufgenommen werden können?

Frage 3:

Kann der Schulträger auf die Festlegung der Anzahl der Parallelklassen gänzlich verzichten und nur eine Höchstzahl vorgeben mit der Folge, dass sich die Aufnahmeentscheidung der Schule ausschließlich nach den freien Kapazitäten, gemessen in der Zahl der Schülerinnen und Schüler orientiert?

Antwort zu Frage 2 und 3:

Der Schulträger entscheidet gemäß § 81 Abs. 1 Satz 2 SchulG über die Größe seiner Schulen. Eine solche Entscheidung wird der Schulträger u.a. auf der Grundlage der vorhandenen räumlichen Kapazitäten treffen. Allein die Zahl der Anmeldungen entscheidet schließlich aber darüber, ob die vorgesehene Anzahl an Parallelklassen pro Jahrgang tatsächlich zu Stande kommt. Falls an einer Schule mehrere Schuljahre hintereinander die vom Schulträger festgelegte Schulgröße verfehlt wird, sollte der Schulträger die Größe der Schule dem tatsächlichen Bedarf anpassen. Hinsichtlich Frage 3) verweise ich auch auf die Antwort zu Frage 1).

Frage 4:

Für die Auswahlentscheidung der Schulleitung bei einem Anmeldeüberhang gilt § 1 Abs. 3 der Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule
a) Gelten diese Auswahlkriterien sinngemäß auch für weiterführende Schulen?
b) Stehen die Auswahlkriterien gleichwertig nebeneinander oder haben Sie in der dargestellten Reihenfolge Prioritätencharakter?

Antwort zu Frage 4:

a) Die am 15. Februar 2007 zu Teilen in Kraft getretene Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I (APO S-I) enthält in ihrem § 1 Abs. 2 einen entsprechenden Katalog an Auswahlkriterien.
b) Die in § 1 Abs. 2 APO-S I und in § 1 Abs. 3 Ausbildungsordnung Grundschule (AO-GS) genannten Auswahlkriterien kommen nebeneinander zur Anwendung. Es gibt keine Prioritäten.

Frage 5:

Stimmen Sie mit mir darüber überein, dass die Schulleitung ihre Aufnahmeentscheidung erst dann treffen kann, wenn durch den Datenabgleich sichergestellt ist, dass alle Schüler und Schülerinnen auch tatsächlich angemeldet worden sind? Ansonsten könnte die Gefahr bestehen, dass Schülern im Rahmen freier Kapazitäten Zusagen gemacht worden sind, obwohl noch nicht alle Schüler mit einem Aufnahmeanspruch erfasst wurden.

Antwort zu Frage 5:

Die Praxis hat gezeigt, dass einige Eltern ihr Kind erst sehr spät oder gar nicht an einer weiterführenden Schule anmelden. Es ist daher nicht praktikabel, mit der Aufnahmeentscheidung solange zu warten, bis alle Kinder angemeldet worden sind.

Frage 6:

Geht der Aufnahmeanspruch abgewiesener Schülerinnen und Schüler automatisch auf die zweitnächste Schule über und tritt damit in Konkurrenz mit den nächstgelegenen Schülerinnen und Schülern dieser Schule?

Antwort zu Frage 6:

Nein, ein solcher Aufnahmeanspruch existiert nicht. Falls ein Kind aber bereits (mehrfach) an weiterführenden Schulen abgelehnt worden ist, muss es eventuell als sogenannter "Härtefall" nach § 1 Abs. 2 APO-S I bei der Aufnahmeentscheidung bevorzugt berücksichtigt werden.

Frage 7:

Welche Empfehlung wird einem Schulträger gegeben, der baulich über 10 Realschulzüge verfügt und dementsprechend auch die Zügigkeit der Schulen festlegen muss, wenn sich aber erfahrungsgemäß Schülerinnen und Schüler für 11 Realschulzüge anmelden. Bislang regelten die Schulen diesen Sachverhalt unbürokratisch nach dem Lehrerraumprinzip. Ein solches Instrument kann ein Schulträger aber nicht für sich in Anspruch nehmen.

Wie kann also sichergestellt werden, dass durch die Festlegung der Schulgröße durch den Schulträger kein(e) Schüler bzw. Schülerin abgewiesen werden muss andererseits aber auch kein Anspruch auf bauliche Erweiterung entsteht?

Antwort zu Frage 7:

Ein Schulträger muss die Größe seiner Schulen immer auch auf der Grundlage der vorhandenen räumlichen Kapazitäten festlegen. Da mir das "Lehrerraumprinzip" nicht bekannt ist, sind mir weitere Auskünfte nicht möglich.

B. Nur Grundschulen

Frage 1:

Gemäß § 36 Abs. 1 SchulG lädt der Schulträger gemeinsam mit den Kindertagesstätten und Grundschulen die Eltern zu einer Informationsveranstaltung ein, deren Kinder in zwei Jahren eingeschult werden.
Bislang geschah dies auf der Ebene der Grundschulbezirke, die das Einzugsgebiet jeweils mehrerer Kindertagesstätten abdecken. Ist der Schulträger frei, alternative Modelle zu entwickeln, um einzelne Schulen mit einem geringen Stamm an „nächstgelegenen Schülern“ nicht zu gefährden?

Antwort zu Frage 1:

§ 36 Abs. 1 SchulG enthält diesbezüglich keine Regelung. Demnach kann der Schulträger frei darüber entscheiden, an welcher Grundschule er diese Informationsveranstaltung durchführt.

Frage 2:

Bestehen seitens des Ministeriums Bedenken, wenn die Eltern vom Schulträger aufgefordert werden, ihre Kinder bereits bis zum 30.09. j.J. an der Grundschule ihrer Wahl anzumelden?
Gemäß § 1 Abs. 1 AO-GS sollen die Eltern die schulpflichtig werdenden Kinder bis spätestens zum 15.11. bei der Schule anmelden. Dies erscheint aber relativ spät, weil noch ein Datenabgleich zwischen den Schulen und dem Schulträger erfolgen muss, damit sichergestellt wird, dass auch alle Schülerinnen und Schüler tatsächlich angemeldet worden sind. Außerdem benötigen die Schulen eine hinreichende Planungszeit, zumal wenn Auswahlverfahren durchzuführen sind.

Antwort zu Frage 2:

Von Seiten des Ministeriums bestehen hinsichtlich der Festlegung eines Anmeldschlusses bis zum 30. September keine Bedenken. Die Regelung des § 1 Abs. 1 AO-GS lässt eine solche Vorgehensweise zu.“

Az.:IV 216-2

Quelle: StGB NRW-Mitteilung 212 /2007 vom 22.03.2007