Aufnahme in die Grundschule nach Wegfall der Grundschulbezirke
Nach dem Wegfall der Schulbezirke für
Grundschulen bzw. der Schuleinzugsbereiche für die weiterführenden Schulen
spätestens ab dem 01.08.2008 verbleibt den Schulträgern als
Steuerungsinstrument für das Schulaufnahmeverfahren nur noch § 46
Schulgesetz. Danach können die Schulträger für die Aufnahmeentscheidung der
Schulleitungen einen allgemeinen Rahmen festlegen. Im Zusammenhang mit der
Auslegung dieser Vorschrift hatte die Stadt Lippstadt einige Fragen an das
Schulministerium gerichtet. Da die Beantwortung dieser Fragen durch das
Schulministerium von allgemeinem Interesse ist, sind die Fragen und
Antworten nachfolgend wiedergegeben:
„A. Gemeinsam für alle Schulformen
Frage 1:
Kann der Schulträger neben der Anzahl der Parallelklassen auch eine
Höchstaufnahmezahl vorschreiben und als Grundlage dafür den
Klassenfrequenzrichtwert und/oder den Klassenfrequenzhöchstwert heranziehen?
Antwort zu Frage 1
Eine schulträgerseitige Begrenzung der Klassengröße innerhalb des Rahmens
der Klassenbildungswerte gemäß § 6 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG ist unzulässig.
Die Bandbreiten der Klassenbildungswerte müssen - erforderlichenfalls - bis
zu den Klassenfrequenzhöchstwerten ausgeschöpft werden. Diese
Rechtsauffassung ist das Ergebnis einer Auslegung, die vor allem dem Sinn
und Zweck der Festsetzung von Klassenbildungswerten
(Klassenfrequenzrichtwerte, Klassenfrequenzhöchstwerte,
Klassenfrequenzmindestwerte sowie Bandbreiten) durch § 6 VO zu § 93 Abs. 2
SchulG Rechnung trägt. Das Land trägt die zu den Schulkosten zählenden
Personalausgaben für Lehrer an öffentlichen Schulen, deren Träger das Land,
eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband ist. Den Schulträgern bleibt daher in
diesem Bereich kein Ge-staltungsspielraum.
Frage 2:
Kann der Schulträger bei Schulen, die erkennbar zwischen der 2- und
3-Zügigkeit bzw. der 3- und 4-Zügigkeit schwanken, für einen mittelfristigen
Zeitraum auch eine 2,5-Zügigkeit bzw. 3,5-Zügigkeit festschreiben mit der
Folge, dass jahrgangsweise wechselnd 2 bzw. 3 Eingangsklassen oder 3 bzw. 4
Eingangsklassen aufgenommen werden können?
Frage 3:
Kann der Schulträger auf die Festlegung der Anzahl der Parallelklassen
gänzlich verzichten und nur eine Höchstzahl vorgeben mit der Folge, dass
sich die Aufnahmeentscheidung der Schule ausschließlich nach den freien
Kapazitäten, gemessen in der Zahl der Schülerinnen und Schüler orientiert?
Antwort zu Frage 2 und 3:
Der Schulträger entscheidet gemäß § 81 Abs. 1 Satz 2 SchulG über die Größe
seiner Schulen. Eine solche Entscheidung wird der Schulträger u.a. auf der
Grundlage der vorhandenen räumlichen Kapazitäten treffen. Allein die Zahl
der Anmeldungen entscheidet schließlich aber darüber, ob die vorgesehene
Anzahl an Parallelklassen pro Jahrgang tatsächlich zu Stande kommt. Falls an
einer Schule mehrere Schuljahre hintereinander die vom Schulträger
festgelegte Schulgröße verfehlt wird, sollte der Schulträger die Größe der
Schule dem tatsächlichen Bedarf anpassen. Hinsichtlich Frage 3) verweise ich
auch auf die Antwort zu Frage 1).
Frage 4:
Für die Auswahlentscheidung der Schulleitung bei einem Anmeldeüberhang gilt
§ 1 Abs. 3 der Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule
a) Gelten diese Auswahlkriterien sinngemäß auch für weiterführende Schulen?
b) Stehen die Auswahlkriterien gleichwertig nebeneinander oder haben Sie in
der dargestellten Reihenfolge Prioritätencharakter?
Antwort zu Frage 4:
a) Die am 15. Februar 2007 zu Teilen in Kraft getretene Ausbildungs- und
Prüfungsordnung Sekundarstufe I (APO S-I) enthält in ihrem § 1 Abs. 2 einen
entsprechenden Katalog an Auswahlkriterien.
b) Die in § 1 Abs. 2 APO-S I und in § 1 Abs. 3 Ausbildungsordnung
Grundschule (AO-GS) genannten Auswahlkriterien kommen nebeneinander zur
Anwendung. Es gibt keine Prioritäten.
Frage 5:
Stimmen Sie mit mir darüber überein, dass die Schulleitung ihre
Aufnahmeentscheidung erst dann treffen kann, wenn durch den Datenabgleich
sichergestellt ist, dass alle Schüler und Schülerinnen auch tatsächlich
angemeldet worden sind? Ansonsten könnte die Gefahr bestehen, dass Schülern
im Rahmen freier Kapazitäten Zusagen gemacht worden sind, obwohl noch nicht
alle Schüler mit einem Aufnahmeanspruch erfasst wurden.
Antwort zu Frage 5:
Die Praxis hat gezeigt, dass einige Eltern ihr Kind erst sehr spät oder gar
nicht an einer weiterführenden Schule anmelden. Es ist daher nicht
praktikabel, mit der Aufnahmeentscheidung solange zu warten, bis alle Kinder
angemeldet worden sind.
Frage 6:
Geht der Aufnahmeanspruch abgewiesener Schülerinnen und Schüler automatisch
auf die zweitnächste Schule über und tritt damit in Konkurrenz mit den
nächstgelegenen Schülerinnen und Schülern dieser Schule?
Antwort zu Frage 6:
Nein, ein solcher Aufnahmeanspruch existiert nicht. Falls ein Kind aber
bereits (mehrfach) an weiterführenden Schulen abgelehnt worden ist, muss es
eventuell als sogenannter "Härtefall" nach § 1 Abs. 2 APO-S I bei der
Aufnahmeentscheidung bevorzugt berücksichtigt werden.
Frage 7:
Welche Empfehlung wird einem Schulträger gegeben, der baulich über 10
Realschulzüge verfügt und dementsprechend auch die Zügigkeit der Schulen
festlegen muss, wenn sich aber erfahrungsgemäß Schülerinnen und Schüler für
11 Realschulzüge anmelden. Bislang regelten die Schulen diesen Sachverhalt
unbürokratisch nach dem Lehrerraumprinzip. Ein solches Instrument kann ein
Schulträger aber nicht für sich in Anspruch nehmen.
Wie kann also sichergestellt werden, dass durch die Festlegung der
Schulgröße durch den Schulträger kein(e) Schüler bzw. Schülerin abgewiesen
werden muss andererseits aber auch kein Anspruch auf bauliche Erweiterung
entsteht?
Antwort zu Frage 7:
Ein Schulträger muss die Größe seiner Schulen immer auch auf der Grundlage
der vorhandenen räumlichen Kapazitäten festlegen. Da mir das
"Lehrerraumprinzip" nicht bekannt ist, sind mir weitere Auskünfte nicht
möglich.
B. Nur Grundschulen
Frage 1:
Gemäß § 36 Abs. 1 SchulG lädt der Schulträger gemeinsam mit den
Kindertagesstätten und Grundschulen die Eltern zu einer
Informationsveranstaltung ein, deren Kinder in zwei Jahren eingeschult
werden.
Bislang geschah dies auf der Ebene der Grundschulbezirke, die das
Einzugsgebiet jeweils mehrerer Kindertagesstätten abdecken. Ist der
Schulträger frei, alternative Modelle zu entwickeln, um einzelne Schulen mit
einem geringen Stamm an „nächstgelegenen Schülern“ nicht zu gefährden?
Antwort zu Frage 1:
§ 36 Abs. 1 SchulG enthält diesbezüglich keine Regelung. Demnach kann der
Schulträger frei darüber entscheiden, an welcher Grundschule er diese
Informationsveranstaltung durchführt.
Frage 2:
Bestehen seitens des Ministeriums Bedenken, wenn die Eltern vom Schulträger
aufgefordert werden, ihre Kinder bereits bis zum 30.09. j.J. an der
Grundschule ihrer Wahl anzumelden?
Gemäß § 1 Abs. 1 AO-GS sollen die Eltern die schulpflichtig werdenden Kinder
bis spätestens zum 15.11. bei der Schule anmelden. Dies erscheint aber
relativ spät, weil noch ein Datenabgleich zwischen den Schulen und dem
Schulträger erfolgen muss, damit sichergestellt wird, dass auch alle
Schülerinnen und Schüler tatsächlich angemeldet worden sind. Außerdem
benötigen die Schulen eine hinreichende Planungszeit, zumal wenn
Auswahlverfahren durchzuführen sind.
Antwort zu Frage 2:
Von Seiten des Ministeriums bestehen hinsichtlich der Festlegung eines
Anmeldschlusses bis zum 30. September keine Bedenken. Die Regelung des § 1
Abs. 1 AO-GS lässt eine solche Vorgehensweise zu.“
Az.:IV 216-2
Quelle: StGB NRW-Mitteilung 212 /2007 vom 22.03.2007
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