Klarstellungssatzung 
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Noch immer nichts dazu gelernt ?

In der Ratssitzung am 27.11.2006 will man für den Stadtteil Glessen das Verfahren zur Aufstellung sowie die Öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB einer Klarstellungssatzung (§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB beschließen, vgl. Vorlage TOP 8

Durch die Klarstellungssatzung sollen Bauvorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB in Bereich des Landschaftsschutz zugelassen werden. Der Wortlaut des Landschaftsgesetzes lautet im § 29 Abs. 3:
„Enthält ein Landschaftsplan Darstellungen oder Festsetzungen mit Befristung in Bereichen eines Flächennutzungsplans, für die dieser eine bauliche Nutzung vorsieht, tritt der Landschaftsplan für diese Bereiche außer Kraft, sobald ein Bebauungsplan oder eine Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches in Kraft tritt.“

Quelle: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen, 59. Jahrgang, Nr. 23 ausgegeben am 25.05.05

 

Hier wird erkennbar, dass die Bürgermeisterin Pfordt rechtswidrig in ihrer Vorlage argumentiert. Die Vorschrift des § 29 Abs. 3 LG wird in diesem Zusammenhang wiederholt falsch zitiert und damit missachtet. Eine Klarstellungssatzung ist mit dieser Begründung nicht zulässig.

Der Ratsbeschluss müsste demzufolge von der Bürgermeisterin nach § 54 Abs. 2 Satz 1 GO beanstandet werden. § 54 Abs. 2  Satz 1 GO hat folgenden Wortlaut: „Verletzt ein Beschluss des Rates das geltende Recht, so hat der Bürgermeister den Beschluss zu beanstanden.“

Sollte der Rat bei seinem Beschluss verbleiben, so hat die Bürgermeisterin unverzüglich (d.h. ohne schuldhaftes Verzögern) die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen.  Dies ergibt sich so aus § 54 Abs. 2 Satz 3 GO.

Es bleibt die Frage: Wem soll mit dieser rechtswidriger Klarstellungssatzung in Glessen geholfen werden ? Was bleibt ist der Eindruck: wir brauchen kein Konzept, sondern wir brauchen Parteifreunde.

Fazit: Mitklüngeln, Mittäuschen, Mitvertuschen

Quelle: Broetje 27.11.2006