Verletzung der Neutralitätspflicht in der Amtsführung durch
die Bürgermeisterin Pfordt ? Folgender Hinweis: eine Bürgermeisterin / ein Bürgermeister unterliegt als Beamtin / als Beamter einer strikten Neutralitätspflicht. Zu den unumstößlichen Pflichten eines Beamten gehören demnach die in §§ 55 und 56 des Landesbeamtengesetzes definierten Grundsätze der Amtsführung und der politischen Betätigung von Beamten. Für alle Beamten in NRW gilt, dass sie dem ganzen Volk dienen und ganz klar nicht nur einer Partei; sie müssen bei ihrer politischen Betätigung und eben auch bei ihren offiziellen Einlassungen diejenige Mäßigung und Zurückhaltung wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Gesamtheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergeben. Auch unsere Bürgermeisterin Pfordt
müsste wissen, wer als Politikerin mit der Unterstützung einer politischen
Partei in einer Volkswahl zur Bürgermeisterin gewählt worden ist, für den
gilt mit der Begründung des Beamtenverhältnisses das Beamtenrecht
uneingeschränkt, ohne Wenn und Aber ! |