Zwei Supermärkte für Glessen Quelle: KStA vom 06.02.2010 ---------------------------------------------------------------------------------------------------
Übliche Mätzchen ?
Stellungnahme des Stadtrates Kurt Büchel, Glessen, v. 06.02.2010: Antrag der SPD-Fraktion im Ausschuss für Planung und Umwelt zum Top 5 FNP 117. Änderung Stadtteil Glessen - "Östlich Dansweiler Straße" Die SPD-Fraktion im Ausschuss für Planung und Umwelt beantragt: 1. Die im Rahmen der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs.1 BauGB und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Äußerungen werden zur Kenntnis genommen. Wegen der planungsrechtlichen großen Bedeutung dieser Äußerungen können jedoch weder die vorliegenden Verwaltungsstellungnahmen noch die Verwaltungsvorschläge akzeptiert werden. 2. Die Verwaltungsvorlage wird aufgrund gravierender Mängel abgelehnt. Eine Umplanung ist dringend erforderlich, damit alle rechtlichen Bedenken und planungsrechtlichen Ungereimtheiten ausräumt werden können. 3. Für die 117. Flächennutzungsplanänderung Stadtteil Glessen "Östlich Dansweiler Str." wird die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange gem. 4 Abs. 2 BauGB nicht beschlossen. Begründung: Seit 2000 (s. Sitzung des Rates vom 26.06.2000) verfolgt der Rat in der Kreisstadt Bergheim u. a. das städtebauliche Ziel einer Wohnbebauung im Stadtteil Glessen "Östlich Dansweiler Straße". In seiner Sitzung am 21.07.2003 beschloß der Rat auf Antrag des Glessener "Vorhabenträgers" die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr 220/Glessen "Östlich Dansweiler Straße" für den östlichen Ortsrand des Stadtteiles Glessen. Der Flächennutzungsplan 81/8. Änderung mit der Darstellung "Wohnbaufläche" wurde mit der Bekanntmachung am 15.10.2004 wirksam. Das städtebauliche Ziel der Planung war die Schaffung des Planungsrechtes auf der gesamten ausgewiesenen Fläche zur Realisierung einer Wohnbebauung für junge Familien. Obwohl kein städtebauliches Erfordernis für eine Änderung dieses obigen FNP bestand, verfolgen einige Fraktionen der Kreisstadt Bergheim (CDU, FDP, bma) bis heute mit Vorhabenträgern parallel zu der obigen Beschlußlage des Rates seit Jahren eine bauplanungsrechtliche unzulässige Ansiedlung eines großflächigen Einzelhandels am Glessener Ortsrand zu Lasten junger Familien. Obwohl parallel zu der jetzigen Flächennutzungsplanänderung ein Bebauungsplan aufgestellt wird, wischt die Stadtverwaltung mit ihrem Beigeordneten Schaffert ernstzunehmende Stellungnahmen der Behörden in der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 4 Absatz 1 BauGB mit folgenden lapidaren Sätzen vom Tisch: "Die Anregung führt zu keiner Änderung des Flächennutzungsplanes. Der Flächennutzungs-plan stellt als vorbereitende Bauleitplanung die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung lediglich in ihren Grundzügen dar. Die Anregung betrifft folglich die Ebene der Bebauungsplanung." Ist schon der Flächennutzungsplan fehlerhaft und in Teilgebieten rechtlich unzulässig, kann aus einem solchen FNP kein rechtlich einwandfreier Bebauungsplan entwickelt werden. So schreibt der Rhein-Erft-Kreis (siehe S. 23 ff.) unter anderem: Der überplante Bereich liegt im Bereich des Landschaftsplanes 7 "Rommerskirchner Lössplatte". "Der Landschaftsplan 7 stellt für diesen Bereich das Entwicklungsziel "Anreicherung" dar und setzt östlich an der L 213 die Pflanzung einer Baumreihe fest. Ich rege an, diese Pflanzung i. S. von § 9 Abs. 1 NT. 20 BauGB in den Bebauungsplan aufzunehmen." "Der geschützte Landschaftsbestandtleil (LB 2.4-46): 11 Linden und 15 Ahorn an der L 91 am östl. Ortsrand von Glessen, westlich der L 91 ... sind wegen ihrer Bedeutung zur Belebung und Gliederung des Orts- und Landschaftsbildes geschützt (§ 23 b LG und § 29 BNaSchG)." "Aufgund der Plangebietserweiterung über die L91 (Linksabbieger/Nahversorger) und der Gefährdung des geschützten Landschaftsbestandteils 2.4-46 wird der Flächen-nutzungsplanänderung gem. § 7 BauGB und § 29 Abs. 4 Landschaftsgesetz (LG) NRW widersprochen." Aufgrund dieses Tatbestandes, Widerspruch des Rhein-Erft-Kreises, ist die Aufstellung des FNP in seiner jetzigen Form nicht beschlußfähig. Eines der wichtigsten Obliegenheiten des Kreises als Träger der Landschaftsplanung ist es, darauf zu achten, daß die Satzung des Kreises (hier: der LP 7) von den Kommunen respektiert und auch nicht auf Druck von Investoren unterlaufen wird. Zur Festsetzung eines Mischgebietes für das einzelne Wohnhaus nordwestlich des Plangebietes (MI 2) bestehen aus immissionsschutzrechtlicher Sicht erhebliche Bedenken. "Ein im Wesentlichen nur zu Wohnzwecken genutzter und künftig zu nutzender Bereich darf nicht als Mischgebiet ausgewiesen werden, um die Schutzansprüche der Wohnbebauung herabzusetzen (sog. Etikettenschwindel)", siehe S. 27 der Vorlage. Weiterhin fehlt immer noch die wasserrechtliche Erlaubnis für die vorgesehene Versickerung des Niederschlagswassers für das Plangebiet, das innerhalb der Schutzzone III b des Wasserschutzgebietes Weilers liegt, obwohl die Verwaltung schon seit mehreren Jahren an dieser Umplanung arbeitet. Abzulehnen sind die Beschlußvorschläge der Verwaltung ferner wegen - der in der Vw-Vorlage nicht berücksichtigten Anregungen und Bedenken der Glessener Bürgerrinnen und Bürger aus der Ziegelstr. und Brauweilerstraße, - der immer noch unklaren Anbindung des Plangebietes an die Landstr. L91 und L213. Es ist bisher auch noch zu keiner Verwaltungsvereinbarung zwischen der Stadt Bergheim und dem Landesbetrieb Straßenbau NRW, Regionalniederlassung Ville-Eifel in Euskirchen gekommen (s. S. 18/19), - der fehlenden Untersuchung und der Ergreifung von Schutzmaßnahmen gegen den zunehmenden Verkehrslärm bei Verwirklichung der Planungsmaßnahmen im Bereich der L91. - der Nichtbeachtung der zutreffenden Bedenken der Stadt Pulheim in der Verwaltungs- vorlage usw. Fazit: Die Verwaltung ist gut beraten, wenn sie ihre Verwaltungsvorlage zu diesem Tagesordnungspunkt zurückziehen würde! Die Ausführungen geben wir zu Protokoll! Bergheim, 04.02.2010 |