§ 298 StGB Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen
(1) Wer bei einer Ausschreibung über Waren oder gewerbliche Leistungen ein
Angebot abgibt, das auf einer rechtswidrigen Absprache beruht, die darauf
abzielt, den Veranstalter zur Annahme eines bestimmten Angebots zu veranlassen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Ausschreibung im Sinne des Absatzes 1 steht die freihändige Vergabe
eines Auftrages nach vorausgegangenem Teilnahmewettbewerb gleich.
(3) Nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, wird nicht bestraft, wer
freiwillig verhindert, dass der Veranstalter das Angebot annimmt oder dieser
seine Leistung erbringt. Wird ohne Zutun des Täters das Angebot nicht angenommen
oder die Leistung des Veranstalters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er
sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Annahme des Angebots oder das
Erbringen der Leistung zu verhindern.
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