§ 299 StGB Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr
(1) Wer als Angestellter oder Beauftragter eines geschäftlichen Betriebes im
geschäftlichen Verkehr einen Vorteil für sich oder einen Dritten als
Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er einen
anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb in
unlauterer Weise bevorzuge, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des
Wettbewerbs einem Angestellten oder Beauftragten eines ge-schäftlichen Betriebes
einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet,
verspricht oder gewährt, dass er ihn oder einen anderen bei dem Bezug von Waren
oder gewerblichen Leistungen in unlauterer Weise bevorzuge.
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