§ 299 StGB 
Home Nach oben Was gibt es Neues ? Archiv Termine Auskünfte Zahlen & Fakten Ärzte, Geschäfte Kirche, Institutionen Vereine Katzen u. Tierschutz Dauerthemen Geschichte Bilder Karneval Traditionen Politik Kommunalrecht Stadtplan Downloads Umfrage Newsletter Postkarten Gästebuch Diskussionsforum Links Impressum

 

§ 299 StGB Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr

(1) Wer als Angestellter oder Beauftragter eines geschäftlichen Betriebes im geschäftlichen Verkehr einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs einem Angestellten oder Beauftragten eines ge-schäftlichen Betriebes einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er ihn oder einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen in unlauterer Weise bevorzuge.