§ 300 StGB Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im
geschäftlichen Verkehr
In besonders schweren Fällen wird eine Tat nach § 299 StGB mit Freiheitsstrafe
von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt
in der Regel vor, wenn
1. die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht
oder
2. der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande
handelt, die sich zur
fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
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