§ 331 StGB Vorteilsannahme
(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen
Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen
Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt,
dass er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch
ist strafbar.
(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht von ihm
geforderten Vorteil sich versprechen lässt oder annimmt und die zuständige
Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme vorher genehmigt hat
oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige erstattet und sie die Annahme
genehmigt.
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