§ 333 StGB Vorteilsgewährung
(1) Wer einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr für die Dienstausübung einen
Vorteil für diesen oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer einem Richter oder Schiedsrichter einen Vorteil für diesen oder einen
Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er eine
richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn die zuständige Behörde im
Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme des Vorteils durch den Empfänger
vorher genehmigt hat oder sie auf unverzügliche Anzeige des Empfängers
genehmigt.
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