§ 334 StGB Bestechung
(1) Wer einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr einen Vorteil für diesen oder
einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er
eine Diensthandlung vorgenommen hat oder
künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen
wür de, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder
Geldstrafe.
(2) Wer einem Richter oder Schiedsrichter einen Vorteil für diesen oder einen
Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er eine
richterliche Handlung
1.
vorgenommen und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder
2. künftig
vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzen würde,
wird in den Fällen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf
Jahren, in den Fällen der Nummer 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
fünf Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar.
(3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung
anbietet, verspricht oder gewährt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann
anzuwenden, wenn er den anderen zu bestimmen versucht, dass dieser
1. bei der Handlung seine Pflichten
verletzt oder,
2. soweit die Handlung in seinem
Ermessen steht, sich bei der Ausübung des Ermessens durch den Vorteil
beeinflussen lässt.
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