§ 335 Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung
(1) In besonders schweren Fällen wird
1. eine Tat nach
a) § 332 Abs.
1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, und
b) § 334 Abs.
1 Satz 1 und Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 3,
mit Freiheitsstrafe von einem Jahr
bis zu zehn Jahren und
2. eine Tat nach § 332 Abs. 2,
auch in Verbindung mit Abs. 3, mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren
bestraft.
(2) Ein besonders schwerer Fall im Sinne des Absatzes 1 liegt in der Regel
vor, wenn
1. die Tat sich auf einen Vorteil
großen Ausmaßes bezieht,
2. der Täter fortgesetzt Vorteile
annimmt, die er als Gegenleistung dafür gefordert hat, dass er eine
Dienstleistung künftig vornehme, oder
3. der Täter gewerbsmäßig oder als
Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten
verbunden hat.
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