Keine Bebauung - Bergheimer Rat beschloss die
Einstellung des gesamten Bauleitplanverfahrens "NW Giethgasse"
Der Mehrheitsbeschluss
In der heutigen Sitzung des Bergheimer Stadtrates beschloss die Mehrheit des
Rates die Einstellung des gesamten Bauleitplanverfahrens "NW Giethgasse" im
Stadtteil Glessen.
Der Beschluss:
"Sowohl das
Bebauungsplan-Verfahren (Bebauungsplan Nr. 228 / Glessen "Nordwestliche
Giethgasse") als auch die gesamte Bauleitplanung für den aufgezeigten Bereich
wird eingestellt und nicht mehr weitergeführt."
Folgende
Gründe lagen dem Antrag der SPD-Stadtratsfraktion zugrunde, dem die Mehrheit des
Rates in geheimer Abstimmung folgte:
1. Der Landrat des Rhein-Erft-Kreises, Herr Stump, hat sich als Träger
öffentlicher Belange sowohl gegen eine Flächennutzungsplanänderung von
landwirtschaftlicher Fläche in Wohnbaufläche als auch gegen die Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. 228/Glessen "Nordwestliche Giethgasse" in diesem Bereich
ausgesprochen, da er kein städtebauliches Erfordernis sieht. In Bergheim-Glessen
können ohne dieses Baugebiet ca. 160 WE hergestellt werden.
2. Gegen den Beschluß des Rates, eine Bauleitplanung einzustellen, gibt es weder
Rechtsansprüche auf Durchführung eines Verfahrens noch Schadenersatzansprüche
Dritter.
§ 1 Abs. 3 BauGB besagt: "Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und
städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht
durch Vertrag begründet werden."
Auch das Bundesverwaltungsgericht hat mit Blick auf § 1 Abs. 3 BauGB mehrfach
betont, dass weder eine Pflicht der Gemeinde noch ein damit korrespondierender
Anspruch Dritter besteht, dass die Gemeinde eine von ihr mit dem Ziel der
Aufstellung eines Bauleitplanes eingeleitete Planung zu Ende führt (vgl. BVerwG,
B.v. 9.10.1996 4 B 180.96, BayVBl. 1997, 154).
Quelle: Bürgerinfo Schaffarth 29.10.2007
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