giethgasse_2007_10_29 
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Keine Bebauung - Bergheimer Rat beschloss die Einstellung des gesamten Bauleitplanverfahrens "NW Giethgasse"

Der Mehrheitsbeschluss

In der heutigen Sitzung des Bergheimer Stadtrates beschloss die Mehrheit des Rates die Einstellung des gesamten Bauleitplanverfahrens "NW Giethgasse" im Stadtteil Glessen.

Der Beschluss:

"Sowohl das Bebauungsplan-Verfahren (Bebauungsplan Nr. 228 / Glessen "Nordwestliche Giethgasse") als auch die gesamte Bauleitplanung für den aufgezeigten Bereich wird eingestellt und nicht mehr weitergeführt."

Folgende Gründe lagen dem Antrag der SPD-Stadtratsfraktion zugrunde, dem die Mehrheit des Rates in geheimer Abstimmung folgte:

1. Der Landrat des Rhein-Erft-Kreises, Herr Stump, hat sich als Träger öffentlicher Belange sowohl gegen eine Flächennutzungsplanänderung von landwirtschaftlicher Fläche in Wohnbaufläche als auch gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 228/Glessen "Nordwestliche Giethgasse" in diesem Bereich ausgesprochen, da er kein städtebauliches Erfordernis sieht. In Bergheim-Glessen können ohne dieses Baugebiet ca. 160 WE hergestellt werden.

2. Gegen den Beschluß des Rates, eine Bauleitplanung einzustellen, gibt es weder Rechtsansprüche auf Durchführung eines Verfahrens noch Schadenersatzansprüche Dritter.

§ 1 Abs. 3 BauGB besagt: "Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden."

Auch das Bundesverwaltungsgericht hat mit Blick auf § 1 Abs. 3 BauGB mehrfach betont, dass weder eine Pflicht der Gemeinde noch ein damit korrespondierender Anspruch Dritter besteht, dass die Gemeinde eine von ihr mit dem Ziel der Aufstellung eines Bauleitplanes eingeleitete Planung zu Ende führt (vgl. BVerwG, B.v. 9.10.1996 4 B 180.96, BayVBl. 1997, 154).

Quelle: Bürgerinfo Schaffarth 29.10.2007