Möglichkeiten der Manipulation bei
Ausschreibungen
Es gibt sehr viele Bürger und auch Politiker gerade
in den Kommunalparlamenten, die insbesondere bei der Vergabe von Bauleistungen
Unregelmäßigkeiten vermuten und diese Vermutung in Fragen kleiden. Meist lautet
die Antwort der vergebenden Stellen, dass ja alles ausgeschrieben wird und damit
Manipulationen unmöglich sind. Viel zu schnell lassen sich in aller Regel die
Zweifler damit abspeisen. Das Ausschreibungsverfahren an sich hat schon lange
für die Insider den Schrecken des Nichtkalkulierbaren verloren. Allerdings gilt
auch hier:
es hängt im wesentlichen von den handelnden
Personen ab.
Es mutet schon eigenartig an, wenn z.B.
Geschäftsführer einer Baufirma und Architekten gemeinsam durch zumindest
zweifelhafte eidesstattliche Versicherungen die fristlose Kündigung einer
Mitarbeiterin in der Firma ihres maßgeblichen Auftraggebers erwirken und nach
erfolgter Kündigung die Aufträge nur so fließen. Im Arbeitsgerichtsprozess
darauf angesprochen, erklärte einer der Geschäftsführer, es würde alles Rechtens
sein, weil schließlich die Aufträge ausnahmslos über öffentliche Ausschreibungen
vergeben werden. Kommunalfenster glaubt, nach
Durchlesen dieser Seiten kann sich jeder ein eigenes Urteil hierzu erlauben.
Im übrigen war uns einer der oben genannten
Architekten bei der Erarbeitung sehr hilfreich, der auf eine entsprechende Frage
im Gerichtssaal einige Möglichkeiten der Beeinflussung des
Ausschreibungsergebnisses durch die Ausschreibenden und Bieter nannte -
selbstverständlich unter der Beteuerung, dass er selbst solche Dinge niemals tat
und auch in Zukunft nicht machen wird. Nur der Vollständigkeit halber sei
erwähnt, dass die Mitarbeiterin letztendlich in der Berufung den
Arbeitsgerichtsprozess gewann und wieder eingestellt werden musste.
Um eine bessere Übersicht zu schaffen, haben wir
das Ausschreibungsverfahren in drei Phasen unterteilt:
- Die Erarbeitung und Veröffentlichung der
Ausschreibung
- Die Submission und Vergabe
- Auftragsabarbeitung und Gewährleistung
1. Erarbeitung und Veröffentlichung der
Ausschreibung
Hier finden vorrangig Preis- und
Leistungsabsprachen statt, in welche die auserkorene Firma, das
Leistungsverzeichnis erstellende Architektur- oder Ingenieurbüro und häufig auch
der Auftraggeber mit einbezogen sind. In unseren Ausführungen zum
Absprachekartell
München letzten Monat wurde dieses bereits in aller Vielschichtigkeit
sichtbar. Konkret lassen sich 5 Modelle herausarbeiten:
- Überhöhte Kostenanschläge
Preislich überhöhte Kostenanschläge werden
eingereicht, um Fördermittel der öffentlichen Hand oder auch Kredite zu
erhalten. Die Differenz zwischen tatsächlichen Kosten und ausgereichten
Finanzierungsmitteln nimmt man z.B., um andere, nicht genehmigte oder förder-
und kreditunfähige Projekte finanzieren zu können, bei denen die Vergabe auch
nicht mehr streng von den ausreichenden Kreditinstituten kontrolliert wird. Hier
arbeiten Architektur- oder Ingenieurbüro und Auftraggeber Hand in Hand.
Doch immer häufiger werden auch die beauftragten
Firmen mit " bedacht ", damit durch die Art und Weise der Rechnungslegung nicht
doch noch irgendwann einmal die Zweckentfremdung der Gelder ans Tageslicht
kommt.
Diese Art des Betruges letztendlich des Staates
oder einer Bank ist schon so selbstverständlich geworden, dass selbst bei einer
drohenden Insolvenz des Auftraggebers durch falsche Kalkulationen die
verantwortlichen Geschäftsführer oder auch Mitglieder der eigentlich
kontrollierenden Aufsichtsräte als Entlastung für sich auf diese
Selbstverständlichkeit verweisen - das machen doch alle so!
- Die Wahl der Ausschreibungsart
Viele Bauleistungen werden freihändig vergeben oder
nur beschränkt ausgeschrieben, obwohl die öffentliche Ausschreibung den
absoluten Vorrang hat. Die Begründungen gleichen sich: keine Zeit, eine geringe
Zahl ausführungsbereiter Firmen, Qualitätssicherung, weil man Leistungen der
Firmen kennt.
Tritt dann doch einmal der Fall ein, dass nach
Angebotseinholung oder bereits erfolgter beschränkter Ausschreibung das
Prozedere in Form einer öffentlichen Ausschreibung zu wiederholen ist, so stellt
der unbefangene Betrachter zumeist fest, dass die gebotenen Summen nicht
unerheblich geringer geworden sind. Das allein unterstreicht den Vorrang der
öffentlichen Ausschreibung. Immerhin ist es unser aller Geld, mit dem die
öffentliche Hand hier wirtschaftet.
Allerdings kann bei den freihändigen Vergaben oder
auch bei den beschränkten Ausschreibungen die Wahl des Auftragnehmers besser
zielgerichtet beeinflusst werden. Hier ist auf jeden Fall der Auftraggeber mit
beteiligt.
Vorsicht sollte immer dann geboten sein, wenn
auf Nachfragen der Befragte nur auf die Vorteile der freihändigen Vergaben und
beschränkten Ausschreibungen abstellt, nicht aber auf die der öffentlichen
Ausschreibung!
- Preisabsprachen
Hier werden die Preise vor der Angebotsabgabe unter
den bietenden Firmen abgesprochen. Der Auftraggeber muss nicht daran beteiligt
sein. Die bietenden Firmen vereinbaren in aller Regel, wer in welchem
Preissegment sein Angebot gestaltet und damit auch, wer den Auftrag bekommt.
Vorteile für die anderen sind ebenfalls abgesprochen, bestehen zum Teil auch
darin, dass sogenannte Rotationsprinzipien gelten; heute bin ich es und morgen
Du.
Beispielsweise schrieb eine Wohnungsgesellschaft
ihre Leistungen immer beschränkt unter denselben fünf Firmen aus. Diese waren
sich einig und sicherten über die Preisabsprache die Vergabe an denjenigen, der
am dringendsten den Auftrag brauchte und das natürlich auch zu einem garantiert
gewinnträchtigen Preis. Jeder kam einmal an die Reihe und alle waren zufrieden -
bis auf die Wohnungsgesellschaft, die ständig überhöhte Kosten zu begleichen
hatte und ihre Mieter, welche diese über die Modernisierungsumlagen zumindest
teilweise zu finanzieren hatten. Beide konnten nicht feststellen, dass sie übers
Ohr gehauen wurden.
Der neuralgische Punkt besteht für die Auftraggeber
darin, dass Preisabsprachen nicht nachzuweisen sind, es sei denn, einer der
Beteiligten steigt aus und erzählt. Ansonsten gibt es nur zufällige Hinweise wie
gleiche Handschrift, gleiche Preise oder Preisabstände, gleiche Daten der
Angebotserstellung, die Angebote kommen mit demselben Boten ins Haus usw. Diese
Kleinigkeiten gilt es zu beachten und ihnen die entsprechende Bedeutung zu
geben.
Dazu bedarf es Mitarbeiter, die für dieses
Problem sensibilisiert und natürlich persönlich integer sind. Sie können nicht
wertvoll genug eingeschätzt werden.
- Im Leistungsverzeichnis werden Positionen
aufgeführt, die nicht auszuführen sind
Hierüber wird meist nur ein Bieter aufgeklärt. Er
hat dann die Möglichkeit, diese Positionen in seinem Angebot unter zu bewerten
und die anderen dafür überhöht. Trotzdem kommt noch ein so günstiger Gesamtpreis
dabei heraus, dass der Auftrag sicher ist. Zumeist empfiehlt das ausschreibende
Architektur- oder Ingenieurbüro dem Auftraggeber, welche Firma den Zuschlag
erhalten soll. Da normalerweise bei einer genaueren Prüfung die Unterbewertung
einzelner Positionen auffallen müsste, muss es also mit dem auserkorenen Bieter
gemeinsame Sache machen. Häufig genug zeigt ein Preisvergleich der tatsächlich
auszuführenden Leistungen, dass diese Firma bei weitem nicht die günstigste war.
- Wiederholte Ausschreibung bereits ausgeführter
Bauleistungen
Die Gefahr der Manipulation an dieser Stelle ergibt
sich immer dann, wenn eine Leistung in mehrere Bauabschnitte aufgeteilt wird.
Bereits im vorausgegangenen ausgeführte Arbeiten werden in der nachfolgenden
Ausschreibung wieder abgefordert. Sie kommen nicht zur nochmaligen Ausführung,
aber zur Rechnungslegung oder die Firma, welche diese Leistungen erbrachte,
bewertet die entsprechenden Positionen unter und wird so günstigster Bieter (
siehe oben )
2. Submission und Vergabe
- Erhöhung des Angebotspreises nach Öffnung der
Angebote
Hier müssen zumindest der günstigste Bieter und die
für die Prüfung der Angebote zuständigen Personen zusammenarbeiten. Das
Grundprinzip besteht darin, dass ein so geringer Preis angesetzt wird, dass der
Zuschlag garantiert ist. Während der Prüfung der Angebote erfolgt dann eine
Preiskorrektur nach oben bis kurz unterhalb des Preises des nächstniedrigen
Bieters. Selbst unter offensichtlicher Verletzung der Verdingungsordnung für
Bauleistungen ( VOB ) wird so vorgegangen:
1. Die Preise sind betriebswirtschaftlich nicht
vertretbar. Da keine seriös kalkulierende Firma solche Angebote unterbreiten
wird, ist der Zuschlag sicher. Nachträglich wird im Zuge der Prüfung das Angebot
erhöht und bringt erst dann einen für das Unternehmen auskömmlichen Betrag. Hier
liegt klar ein Verstoß gegen die VOB/ A vor. Nach § 25 Abs. 2 hätte dieses
Angebot von vornherein ausgeschlossen werden müssen.
2. Ein anderes Verfahren liegt im Einbau von
Rechenfehlern. Ein Angebot über eigentlich 100.000,- DM ergibt durch einen oder
mehrere falsche Additionen nur einen Endwert von 85.000,- DM. Bei der Prüfung
der Unterlagen stellt man dieses fest und übergibt dem Unternehmer die
Unterlagen zur Korrektur. Da dieser Kenntnis über die Höhe des nächstliegenden
Angebotes hat ( z.B. 95.000,- DM ), korrigiert er nicht den oder die
Rechenfehler, sondern kann insgesamt seine Korrekturen so gestalten, dass er in
jedem Fall immer unterhalb bleibt ( z.B. 94.000,- DM ).
Hier sollte also seitens der Auftraggeber oder
Prüfungsorgane auf folgende Manipulationen geachtet werden:
- Korrektur von Rechenfehlern
- Radieren oder Überschreiben oder anderweitige
Korrektur ursprünglicher Zahlen
- Auswechseln von Seiten ( manchmal an einer
anderen Schrift erkennbar )
- Verringerung des Angebotspreises nach
Submission
Auch hier müssen zumindest der Bauunternehmer und
die für die Prüfung zuständige Stelle zusammenarbeiten, da ansonsten eine
nachträgliche Verringerung des Angebotspreises eines weiter hinten liegenden
Bieters derart, dass er günstigster Bieter wird, nicht möglich ist.
- Rücktritt des günstigsten Bieters
Hier muss die auftragvergebende Stelle mitmachen,
denn bei Akzeptanz des Rücktritts liegt ebenfalls ein Verstoß gegen die VOB/ A
vor. Kommunalfenster behauptet nicht, dass solche Rücktritte gezielt organisiert
werden. Ab und zu eine richtig formulierte Bitte an der richtigen Stelle reicht
vielleicht manchmal aus, damit der zweite Bieter zum Zuge kommen kann. Liegt der
Dritte noch weit mit seinem Angebotspreis darüber, hat der jetzt günstigste
Zweite häufig zusätzlich noch die Chance, sein Angebot zu erhöhen. Ist die
bevorzugte Firma sogar selbst nur Dritter, wird ihr manchmal die Chance zu einer
Verringerung und damit zur Auftragserlangung gegeben ( siehe oben ).
- Verkündung eines falschen Preises in der
Submission
Nicht gerade wenige Auftraggeber verlassen sich
darauf, dass Submissionen öffentlich, also im Beisein von Vertretern der
bietenden Firmen erfolgen. Hier werden die Endsummen der Angebote verlesen,
aufgeschrieben und von allen Anwesenden unterschrieben. Das hört sich so gut an,
dass an nachträgliche Manipulationen keiner so recht glaubt. Doch auch hier gibt
es Möglichkeiten, allerdings wieder nur im Zusammenwirken mehrerer Personen.
Das Angebot der auserwählten Firma wird als letztes
verlesen. Zu dem Zeitpunkt sind die Preise aller anderen bereits bekannt. Der
Verantwortliche verliest jetzt nicht den tatsächlichen Preis, sondern einen
fiktiven, der knapp unterhalb von dem des bis dahin günstigsten Bieters liegt.
Alle unterschreiben und gehen - bis auf den Vertreter der auserkorenen Firma. Er
ändert noch an Ort und Stelle sein Angebot passend, manchmal werden sogar völlig
neue Formulare ausgefüllt und die anderen unverzüglich vernichtet. In diesem
Fall gibt es keine Beweise mehr für die erfolgte Manipulation.
- Preisverhandlung nach Submission
Diese sind unzulässig und es bedarf wieder des
Zusammenwirkens zwischen Unternehmer und prüfender Stelle. Diese
Preisverhandlungen haben nur ein Ziel - die gewünschte Firma soll günstigster
Bieter werden.
3. Auftragsabarbeitung und Gewährleistung
Dieser Bereich ist der lukrativste für die
Manipulationen, da hier das meiste Geld heraus zu holen ist.
- Nachtragsangebote sind bei den Baufirmen sehr
beliebt.
Entspricht die der Ausschreibung zu Grunde liegende
Leistungsbeschreibung nicht den Verhältnissen der Baumaßnahme, so können die
beauftragten Firmen hierfür nachträglich Angebote unterbreiten. Nicht selten
liegen diese oberhalb der in der Ausschreibung angegebenen Preise. Genau so
häufig " vergessen " die mit der Prüfung beauftragten Personen den Vergleich mit
den Ausschreibungspreisen.
Noch interessanter wird es, wenn die
Leistungsbeschreibung bewusst mit Fehlern erarbeitet wurde und eine Firma
darüber in Kenntnis gesetzt ist, dass es auf jeden Fall Nachträge geben wird.
Diese Firma kann dann schon so kalkulieren, dass sie mit einem sehr günstigen
Preis den Zuschlag erhält in der Gewissheit, sich das " fehlende " Geld später
wieder herein zu holen.
- Eventualpositionen
Für diese Positionen wird erst nach der Vergabe
bestimmt, ob und in welchem Umfang sie zur Ausführung gelangen. Sie sind in der
Ausschreibung mit Einheitspreisen belegt, gehen aber nicht in die Bewertung des
Ausschreibungspreises mit ein. Überhöhte Einheitspreise bringen schon eine
beachtliche Mehreinnahme vor allem dann, wenn wiederum einer Firma vor Abgabe
der Angebote bekannt ist, welche Positionen in größerem Umfang garantiert
anfallen. Hier können dann die selteneren gezielt unterbewertet und die
umfänglicheren überbewertet werden.
- Angebotene und abgerechnete Leistung stimmen
nicht überein
Hier gibt es zwei Arten der Manipulation. Beide
haben gemeinsam, dass nicht die angebotene Qualität und/ oder Quantität an
Leistung erbracht, sondern eine minderwertigere oder weniger, aber abgerechnet
wurde.
Ein Vermieter schreibt beispielsweise für eine
Wohnanlage gehobeneren Standards den Einbau von teureren Acrylbadewannen aus.
Statt dessen baut die beauftragte Firma aber nur einfache, wesentlich billigere
Badewannen ein, stellt aber die teuren in Rechnung. Hier müssen wiederum mehrere
Personen gemeinsame Sache machen, da ansonsten bei der Bauabnahme der Schwindel
auffliegt.
Die erste Variante dieser Manipulation reicht
bereits in die Phase der Ausschreibungserarbeitung zurück. Hier wird von
vornherein mit den geringeren Preisen gerechnet, um den Auftrag überhaupt zu
bekommen. Die Sanitärfirma in diesem Fall benötigt allerdings die Gewissheit,
dass sie nicht zu einem Umbau gezwungen wird. Kann das ausgeschlossen werden,
ist das Risiko gering. Entweder gehen die überhöhten Preise durch und es wird
ein satter Extragewinn erzielt, oder die Rechnungen sind auf den tatsächlich
eingebauten Zustand zu korrigieren - dann hatte man aber den Auftrag mit
wahrscheinlich normaler Gewinnspanne.
Die zweite Variante dieser Manipulation erfolgt
erst während der Bauzeit. Hier wird mit realen Preisen im Angebot gerechnet und
später der Einbau minderwertigerer Produkte realisiert und abgerechnet.
- Abrechnung nicht ausgeführter Leistungen
Dieser Fall ist noch eine Steigerung der
vorangegangenen. Hier werden Leistungen abgerechnet, die überhaupt nicht
erbracht worden sind. Normalerweise müsste es den prüfenden Personen auffallen,
allerdings nicht, wenn sie mit einbezogen sind oder einfach nur ihre Arbeit
nicht verantwortungsbewusst erledigen.
- Auftragsvergabe statt Mängelrüge und
Gewährleistung
Jetzt befinden wir uns schon in der Zeit nach
erfolgter Fertigstellung. Auf die erbrachten Bauleistungen haben die Firmen
mindestens 2, meist 5 Jahre Garantie zu geben. Mögliche Gewährleistungsansprüche
der Bauherren, denen in dieser Zeit kostenlos entsprochen werden muss, werden
jedoch durch diese nicht als solche deklariert. Im Gegenteil, ein nicht
unerheblicher Teil wird wiederum als normaler Auftrag vergeben und die
beauftragte Firma erhält Geld dafür. Auch wenn es nicht die ursprünglich
Bauausführende war, so entsteht dieser ein geldwerter Vorteil, weil sie der
Gewährleistungspflicht nicht nachkommen muss.
Soweit an dieser Stelle die Manipulationsmöglichkeiten bei
Auftragsvergaben. Dass man dem nicht unbedingt ausgeliefert ist, können sie im
alternativen Kommunalmanagement unter Maßnahmen zur
Verminderung des Bestechungsrisikos bei Ausschreibungen nachlesen.
Quelle:
http://dezentrales-abwasser.de/Allgemein/manipulation_bei_ausschreibungen.htm
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